Satzung
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         Augsburg, 15.05.2013

 

Vereinssatzung des historischen Vereins

Reisend Volk zu Augsburg e.V.“

§ 01.)   Definition des Vereins:

  • Der Verein trägt ab sofort den Namen: „Reisend Volk zu Augsburg e.V.
     
  • Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des ersten Vorstandes
     
  • Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen
     
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 02.)   Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung (§ 51 ff) der jeweils gültigen Fassung.
     
  • Der Vereinszweck ist die Pflege und Erhalt des historischen, mittelalterlichen Brauchtums. Der Verein wird die Zeit des Mittelalters aufleben lassen und darstellen.

             Der Zweck des Vereins wird erreicht durch
      • Teilnahme an Festen und Turnieren
      • Historisches Lagerleben mit Schaukochen
      • Vorführen von historischem Handwerk
      • Darbietung historischer Tänze
      • Schaukämpfe und Teilnahme an Freikämpfen mit unterschiedlichen Schaukampfwaffen
      • Feuershow und LED Show mit unterschiedlichem Equipment
         
  • Die Förderung mittelalterlicher Kulturtechniken und die Weitergabe mittelalterlichen Lebens.
     
  • Unterrichtsbegleitende Vorführungen mittelalterlichen Lebens und Handwerks, sowie die Darstellung historischer Gewandung an Schulen und Schullandheimen
     
  • Die Unterstützung anderer Gemeinwesen orientierter Arbeit
     
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  • Der Verein setzt sich für die Wahrung der Würde des Einzelnen und zur Achtung der Andersdenkenden in einer freien, rechtsstaatlichen und demokratischen Lebensordnung ein. Er ist überparteilich und überkonfessionell.
  • § 03.)   Mitgliedschaft
    • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden die das Ziel des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

      Der Antrag auf Mitgliedschaft Minderjähriger bedarf des schriftlichen Einverständnisses eines gesetzlichen Vertreters.
       
    • Die Probezeit beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Mitgliedsantrages. Während dieser Zeit hat das Mitglied kein Stimmrecht jedoch vollen Versicherungsschutz bei Veranstaltungen an denen der Verein teilnimmt. Über eine endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
       
    • Der Verein unterscheidet verschieden Mitgliedschaftsformen, die in der Beitragsordnung geregelt sind.
       
    • Jedem Mitglied wird eine Satzung, sowie eine Beitrags- und Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Form ausgehändigt
    • Der Austritt eines Mitglieds ist zu Geschäftsjahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende.
    • Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Pflichten trotz nachweislicher Aufforderung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
       
    • Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

    § 04.)   Mitgliedsbeiträge

    • Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßnahme eines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Höhe des Beitrages wird in der Beitragsordnung geregelt
    • Der Jahresbeitrag ist fällig zum 01.03. des jeweiligen Jahres. Er ist unter Angabe des Verwendungszweckes „Mitgliedsbeitrag“ auf das Vereinskonto zu bezahlen, soweit keine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde
    • Der Mitgliedsbeitrag ist für ein Jahr im Voraus fällig.
  • § 05.)   Organe des Vereins
  • Die Organe des Vereins sind:

    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand

    § 06.)   Der Vorstand

    • Der Vorstand besteht aus:
      • Dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
      • Dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden 
      • Dem Kassierer / Der Kassiererin
    • Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
    • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl und Abberufungen sind zulässig. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit per Handzeichen gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus dem Kreis der Mitgliederversammlung bestimmen.
    • Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens 2 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • § 07.)   Zuständigkeit des Vorstands

    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem Vorstand und den Mitgliedern
  • Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben

    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
       
    • Durchführung der Vorstandssitzung und erstellen eines Protokolls
       
    • Einberufung der Mitgliederversammlung und erstellen eines Protokolls
       
    • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
       
    • Verwalten des Vereinsvermögens und Erstellung eines Kassenberichts
       
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

    Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 200.- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung darüber abstimmt und mit einfacher Mehrheit zugestimmt hat.

    § 08.)   Kassenführung

    Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Gagen für Veranstaltungen aufgebracht. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen Jahresbericht zu erstellen.
    Auszahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
    Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

    § 09.)   Mitgliederversammlung

    • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
       
      • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
      • Entlastung des Vorstands
      • Festsetzung des Jahresbeitrags und Genehmigung der Beitragsordnung
      • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
      • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
      • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
      • Beschlussfassung über Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
      • Beschlussfassung bei Rechtsgeschäften mit einem Betrag über 200,- Euro
         
    • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
       
    • Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Er besitzt das Hausrecht.
    • Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben im Verein zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    • Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, welche nicht übertragbar ist.
       
    • Die Mitgliederversammlung fasst all ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
       
    • Die Stimmberechtigung der einzelnen Mitglieder wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

    § 10.)   Vereinsjugend

    • Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder des Vereins, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
       
    • Die Vereinsjugend kann sich eine Jugendordnung geben, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf und wählt aus ihrer Mitte eine(n) Jugendvertreter(in), die/der automatisch Mitglied des Vereinsausschusses ist. Die Amtszeit des/der Jugendvertreter(in) entspricht der Amtszeit der Vorstandschaft.
       
    • Die Vereinsjugend bestimmt selbstständig über die Verwendung der ihr zugeteilten Mittel. Diese dürfen jedoch nur für Vereinszwecke verwendet werden. Sie kann jedoch kein eigenes Vermögen bilden.
       
    • Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsjugend einen Jugendwart bestimmen. Der Vorstand verpflichtet sich dieses Mitglied des Vereinsausschusses regelmäßig weiterzubilden.
       
    • Die/Der Jugendvertreter(in) ist dem Vorstand zur Rechenschaft verpflichtet

    § 11.)   Satzungsänderung

    • Für Satzungsänderung ist eine zwei-drittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
    • Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.

    § 12.)   Beurkundung von Beschlüssen

    • Die in Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Vorstand zu unterzeichnen, und auf Anfrage den Mitgliedern zugänglich zu machen.

    § 13.)   Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

    • Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine zwei-drittel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
       
    • Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
       
    • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein “St.-Max Augsburg e.V.” die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
       
    • Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

    § 14.)   Inkrafttreten

    • Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 15.05.2013 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Reisend Volk zu Augsburg e.V.“ beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    • Der Vorstand kann zu der hier vorliegenden Satzung eine Beitragsordnung und eine Geschäftsordnung erlassen. Zu allen Punkten in dieser Satzung, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, tritt automatisch Gesetzestext in Kraft.


    Augsburg, 15.05.2013

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